Prüfungsamt Naturwissenschaft Innenstadt (PANI)
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WiSe 2021/22 auch Corona-Semester 2

10.12.2021

Wie schon das SoSe 2020, das WiSe 2020/21 und das SoSe 2021, gilt auch das WiSe 2021/22 in Bezug auf die in den Prüfungs- und Studienordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester (vgl. Art. 99 BayHSchG).

Die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung läuft zwar auch im SoSe 2020, im WiSe 2020/21, im SoSe 2021, im WiSe 2021/22 und darüber hinaus weiter, das eingeführte prüfungsrechtliche Fachsemester (PFS) ist für alle Studierenden, die in o.g. Semestern in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren und die Prüfungshöchstfrist zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht überschritten haben, jedoch entsprechend um ein, zwei, drei bzw. vier Semester niedriger.

Prüfungserstversuche können daher entsprechend später angetreten werden. Aber Achtung! Die Regelung gilt nicht für Wiederholungsprüfungen! Diese müssen, wie in der PStO geregelt, im nächstmöglichen regulären Termin angetreten werden.
Kann oder konnte der Wiederholungsversuch corona-bedingt nicht rechtzeitig angetreten werden, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Auch auf die Durchführung der Staatsprüfungen und die dort maßgeblichen Fristen findet die Regelung keine Anwendung, wohl aber auf die studienbegleitenden Prüfungen in den Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abschließen.

Wurde für das SoSe 2021 oder das WiSe 2021/22 eine Verlängerung der Frist zum Ablegen der Bachelor- oder Masterprüfung bzw. der universitären Prüfungen im Lehramtsstudiengang beantragt und genehmigt, die corona-bedingt nicht oder nicht ausreichend genutzt werden konnte, um die noch erforderlichen Prüfungen erfolgreich abzulegen, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Auswirkungen für BaföG-Bezieher

Neben der in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt für die im SoSe 2020 und/oder WiSe 2020/21 und/oder SoSe 2021 und/oder WiSe 2021/22 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine um ein, zwei, drei bzw. vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Damit wird für diese Studierenden insbesondere eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht.
Diese individuelle Regelstudienzeit wird nun künftig auch unter Einberechnung des Wintersemesters 2021/22 auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.