Vorgriffsregel
Die Inanspruchnahme der Vorgriffsregel ist gemäß § 22 Abs 5 LPO I und § 123 Abs. 4 LPO I für Studierende wie folgt möglich:
- für Studierende der Lehrämter an Grund-, Mittel- oder Realschulen nur noch im Anschluss an die Vorlesungszeit des siebten Semesters
- für Studierende des Lehramts an Gymnasien oder des Lehramts für Sonderpädagogik nur noch im Anschluss an die Vorlesungszeit des neunten Semesters
Mehr Informationen dazu erhalten Sie auf der Webseite des Münchener Zentrums für Lehrerbildung sowie auf der Webseite der Bayerischen Staatskanzlei.