Prüfungsamt Naturwissenschaft Innenstadt (PANI)
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Informationen zum BAföG

Welche Leistungen muss ich nachweisen?

Zu Beginn des fünften Semesters muss nachgewiesen werden, dass die erforderlichen Leistungen des jeweils erreichten Semesters vorliegen.

Der Nachweis erfolgt durch den Transcript of Records (ECTS-Kontoauszug) oder das Formblatt 5, auf dem das Erreichen des Leistungsstands bestätigt wird.

Leistungsnachweis

Nach Beginn des vierten Fachsemesters wird bescheinigt, dass der Studierende bei geordnetem Verlauf seines Studiums bis zum Ablauf des jeweils erreichten Fachsemesters alle üblichen Leistungen (Prüfungen, Scheine) erbracht hat.

Zeitpunkt des Leistungsnachweises

Wie bereits beschrieben, wird In der Regel der Leistungsnachweis zu Beginn des 5. Fachsemesters verlangt. Dies geschieht mit Formblatt 5 des Bafög Antrags, welches mit eingereicht werden muss. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen Folgeantrag oder einen Neu-Antrag (da für die ersten Semsester kein BAföG beantragt wurde) handelt. Sind aufgrund der Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung bereits zum Ende des 2. Fachsemesters Leistungsnachweise vorgeschrieben (z.B. Praktika oder Seminare/ Übungen), so müssen diese auch zum Ablauf des 2. Fachsemesters nachgewiesen werden, um für die Folgesemester eine BaföG Förderung zu erhalten.

Frist zur Erbringung der Leistungsnachweise

Kann der Leistungsnachweis nicht rechtzeitig mit dem Folge- bzw. Neu-Antrag zum neuen (5.) Fachsemester erbracht werden, weil noch die Prüfungsergebnisse nicht feststehen, so gilt dieser als dennoch im vergangenen Fachsemester (4. Semester) als erbracht, wenn er innerhalb von vier Monaten im neuen (5.) Fachsemester eingereicht wird (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Es muss sich aus dieser Bescheinigung aber eindeutig ergeben, dass die Leistungen im vergangenen (4. Fachsemester) erbracht wurden.

Kein rechtzeitiger Leistungsnachweis

Die verspätete Ausstellung eines Leistungsnachweises durch die Hochschule führt nicht zum Ausschluss aus der Förderung. Der Nachweisschein kann innerhalb der ersten vier Monate des Folgesemesters nachgereicht werden. Das BAföG-Amt prüft dann, ob alle Leistungen innerhalb des vierten Fachsemesters erbracht worden sind.

Bewilligungszeitraum (BWZ)?

"Bewilligungszeitraum" sind die Monate, für die Ihnen Ausbildungsförderung bewilligt wird. Das ist auf jedem Bescheid angegeben. Der Bewilligungszeitraum umfasst normalerweise 12 Monate (2 Semester). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erhalten Sie nur noch Förderung, wenn Sie wieder einen Antrag stellen. Denken Sie daran, dies rechtzeitig zu tun!

Was ist ein Weiterleistungsantrag?

Das ist ein ganz normaler Antrag, der gestellt wird, wenn man schon BAföG-Förderung erhält. Bei der Weiterleistung wird der bisherige Betrag einfach weitergezahlt, ohne dass der Antrag schon abschließend geprüft wurde. So vermeiden Sie Finanzierungslücken. Die Weiterleistung erfolgt jedoch unter Vorbehalt, so dass die tatsächliche Bewilligung höher oder niedriger ausfallen kann (ggf. Rückforderung oder Nachzahlung).

Die Weiterleistung ist allerdings nur möglich, wenn der Antrag mindestens zwei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Bewilligungszeitraums (BWZ) gestellt wird. Beispiel: bei Ablauf des BWZ Ende September - z.B. 10/2014 bis 09/2015 - muss der Antrag für den nächsten Zeitraum also bis spätestens 31. Juli 2015 beim Amt für Ausbildungsförderung eingehen. Der Antrag muss zudem im Wesentlichen vollständig sein. Verwendet werden die gleichen Antragsformulare wie bei der ersten Antragstellung.

'Im Wesentlichen vollständig' bedeutet im Regelfall:

Einkommens- und Vermögenserklärung des Auszubildenden (Formblatt 1 mit Nachweisen)ggf. Einkommenserklärung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners des Auszubildenden (Formblatt 3 - mit Nachweisen)Einkommenserklärung der Eltern (Formblatt 3 - mit Nachweisen; Ausnahme: elternunabhängige Förderung)ab Erreichen des 5. Semesters: Leistungsnachweis (Formblatt 5)

Legen Sie bitte alle in den Formblättern verlangten Nachweise bei, um das Verfahren zu beschleunigen! Das Amt benötigt immer alle Seiten der Nachweise in Kopie (einschließlich der letzten Seite des Steuerbescheids).

Quellen:

http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/leistungsnachweise.html

http://www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de/news/finanzierung

http://www.das-neue-bafoeg.de